Für Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes sowie für die Überschreitung einer Lieferfrist gelten die gesetzlichen Haftungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs, insbesondere die §§ 425 ff. und §§ 451 ff. HGB.
Die gesetzliche Haftung wegen Verlust oder Beschädigung ist grundsätzlich auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum beschränkt, der zur Erfüllung des Vertrags benötigt wird. Gesetzliche Fälle, in denen Haftungsbefreiungen oder -begrenzungen nicht gelten, bleiben unberührt.
Besondere gesetzliche Haftungsausschlussgründe können insbesondere bei unzureichender Verpackung durch den Auftraggeber, Eigenverladung, nicht vom Auftragnehmer verpackten Behältnissen, Pflanzen, Tieren, bestimmten Wertgegenständen oder einer besonderen natürlichen Schadensanfälligkeit des Gutes eingreifen.
Verbraucher erhalten bei Vertragsschluss eine gesonderte, deutlich gestaltete Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen und die Möglichkeit, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Umzugsgut zu versichern.
Auf rechtzeitigen Wunsch des Auftraggebers kann gegen gesonderte Prämie der Abschluss einer Transport- oder Lagerversicherung vermittelt oder besorgt werden. Umfang und Bedingungen richten sich ausschließlich nach der jeweiligen Versicherungsvereinbarung.
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