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Rechtliches

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Biene Umzüge – Standorte Regensburg und Hamburg

Allgemeine Informationen für beide Standorte

Unter der gemeinsamen Marke „Biene Umzüge“ werden Leistungen von rechtlich selbstständigen Unternehmen angeboten. Welches Unternehmen Vertragspartner wird, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.

Für den konkreten Auftrag ist die Fassung maßgeblich, die dem jeweiligen Angebot beigefügt oder dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurde.

Stand: 10.08.2026 · Version 1.0 · zuletzt geprüft: 10.08.2026

Vertragspartner

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für beide Unternehmen, soweit im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer individuell getroffenen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.

Standort Regensburg

Rechtlich selbstständiger Vertragspartner

Unternehmen
Ibrahim Elewi · Einzelunternehmen
handelnd unter „Biene Umzüge
Anschrift
Clara-Schumann-straße 3, 93049 Regensburg, Deutschland
Vertreten durch
Ibrahim Elewi
Kontakt
info@bieneumzuege.de
+49 941 46296280

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Standort Hamburg

Rechtlich selbstständiger Vertragspartner

Unternehmen
Biene Umzüge Hamburg · GbR
handelnd unter „Biene Umzüge
Anschrift
Heukoppel 44, 22179 Hamburg, Deutschland
Vertreten durch
Yazan Darwisheh, Ibrahim Elewi
Kontakt
hamburg@bieneumzuege.de
+49 40 41346528

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§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Umzugsverträge und die im jeweiligen Angebot bezeichneten Neben- und Zusatzleistungen zwischen dem Auftraggeber und demjenigen rechtlich selbstständigen Unternehmen, das im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als Auftragnehmer genannt ist.

Die Bezeichnung „Biene Umzüge“ ist eine gemeinsame Marke. Sie ersetzt nicht die Angabe des konkreten Vertragspartners. Der Auftraggeber wird in den frachtrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auch als „Absender“ bezeichnet.

Individuelle Vereinbarungen, das konkrete Angebot und die Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor. Abweichende Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung in Textform zugestimmt hat.

§ 2 Anfrage, Angebot und Vertragsschluss

Das Absenden eines Anfrageformulars auf der Website stellt lediglich eine unverbindliche Anfrage dar und begründet noch keinen kostenpflichtigen Auftrag. Die Erstellung und Übersendung des Angebots ist für den Auftraggeber kostenlos.

Das Angebot besteht regelmäßig aus einer Übersicht der angebotenen Leistungen und Preise sowie einer Annahme- und Auftragserklärung. Zusammen mit der Umzugsgutliste und den vor Vertragsschluss übermittelten AGB bildet es die Vertragsgrundlage.

Der Vertrag kommt zustande, sobald die vom Auftraggeber unterzeichnete Annahme- und Auftragserklärung dem Auftragnehmer innerhalb der im Angebot angegebenen Gültigkeitsdauer zugeht. Die Unterzeichnung der hierfür vorgesehenen Angebotsseite gilt als Annahme des gesamten Angebots einschließlich der Umzugsgutliste und der AGB.

Der vereinbarte Festpreis gilt ausschließlich für die im Angebot beschriebenen Leistungen, die in der Umzugsgutliste aufgeführten Gegenstände und Mengen sowie die mitgeteilten örtlichen Verhältnisse. Der Auftraggeber hat die Unterlagen vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.

Nicht aufgeführte Gegenstände, zusätzliche Mengen oder nachträglich gewünschte Leistungen sind vom Festpreis nicht umfasst, soweit sie zusätzlichen Aufwand verursachen. Ihre Übernahme setzt eine Vereinbarung über die zusätzliche Vergütung voraus.

Der Auftragnehmer kann die Beförderung nicht vereinbarten Umzugsgutes ablehnen, wenn die vorhandene Lade-, Personal- oder Zeitkapazität nicht ausreicht oder eine sichere Durchführung nicht gewährleistet werden kann.

§ 3 Leistungsumfang

Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem angenommenen Angebot und der dazugehörigen Umzugsgutliste. Der Auftragnehmer führt die darin vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit der erforderlichen Sorgfalt aus.

Demontage, Montage, Ein- und Auspackarbeiten, Küchenarbeiten, Möbellift, Halteverbotszonen, Entsorgung, Reinigung, Lagerung und sonstige Zusatzleistungen sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich aufgeführt oder nachträglich vereinbart wurden.

Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und können zu einer zusätzlichen Vergütung führen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nicht vereinbarte Zusatzleistungen auszuführen, wenn hierfür die erforderliche Zeit, das Personal, die Fahrzeuge oder sonstige Kapazitäten nicht verfügbar sind.

§ 4 Einsatz Dritter und Beiladung

Der Auftragnehmer darf zur Durchführung zuverlässige Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer einsetzen. Seine gesetzliche Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt unberührt.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf der Transport als Beiladung durchgeführt werden, sofern das Umzugsgut eindeutig zugeordnet, ordnungsgemäß gesichert und die vereinbarte Durchführung nicht beeinträchtigt wird.

§ 5 Mitwirkungs- und Hinweispflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat alle für die Planung und Durchführung erforderlichen Angaben rechtzeitig, vollständig und richtig mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Belade- und Entladeadressen, Etagen, Aufzüge und Tragewege,
  • Parkmöglichkeiten, Zugänge und erforderliche Genehmigungen,
  • Art, Umfang und Besonderheiten des Umzugsgutes,
  • schwere, sperrige, wertvolle oder besonders empfindliche Gegenstände,
  • gewünschte Zusatzleistungen und bekannte Durchführungshindernisse.

Nicht ausdrücklich beauftragte Halteverbotszonen und sonstige Genehmigungen hat der Auftraggeber rechtzeitig selbst zu veranlassen und für einen freien Zugang zu sorgen.

Gefährliche Güter sowie Geld, Schmuck, Wertpapiere, Urkunden und vergleichbare Wertgegenstände sind vor Vertragsschluss ausdrücklich anzugeben. Der Auftragnehmer kann deren Beförderung ablehnen oder von besonderen Vereinbarungen und geeigneten Sicherheitsmaßnahmen abhängig machen.

Bei grenzüberschreitenden Umzügen hat der Auftraggeber die erforderlichen Angaben und Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen.

§ 6 Preise und zusätzlicher Aufwand

Der vereinbarte Preis und die darin enthaltenen Leistungen ergeben sich aus dem Angebot. Gegenüber Verbrauchern enthalten die Preise die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

Ein Festpreis gilt ausschließlich für den vereinbarten Leistungsumfang und die mitgeteilten tatsächlichen Verhältnisse. Zusätzliche oder geänderte Leistungen sowie nicht angegebener Mehraufwand sind gesondert zu vergüten.

Mehrkosten können insbesondere entstehen, wenn Angaben zu Umzugsgut, Etagen, Aufzug, Trageweg, Zufahrt oder Parkmöglichkeiten von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, vom Auftraggeber verursachte Wartezeiten entstehen oder zusätzliche Fahrten, Fahrzeuge oder Arbeitskräfte erforderlich werden.

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über erkennbare Mehrkosten möglichst vor deren Entstehung. Berechnet werden nur tatsächlich erforderliche und angemessene Zusatzleistungen.

§ 7 Fälligkeit und Zahlung

Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, ergeben sich die Zahlungsart und die Zahlungsfälligkeit aus dem angenommenen Angebot. Der Auftragnehmer bevorzugt die Barzahlung.

Bei vereinbarter Barzahlung ist die vollständige Vergütung unmittelbar nach Abschluss der vereinbarten Leistungen und Ablieferung des Umzugsgutes fällig. Dem Auftraggeber wird zuvor Gelegenheit gegeben, die Durchführung und das Umzugsgut auf äußerlich erkennbare Schäden zu überprüfen.

Bei vereinbarter Zahlung per Banküberweisung sind 50 Prozent der Gesamtvergütung spätestens drei Bankarbeitstage vor dem Umzugstermin auf das im Angebot angegebene Konto zu zahlen. Die verbleibenden 50 Prozent sind unmittelbar nach Abschluss der vereinbarten Leistungen und Ablieferung des Umzugsgutes fällig und noch am selben Tag zu überweisen.

Geht die vereinbarte Vorauszahlung nicht fristgerecht ein, kann der Auftragnehmer den Beginn der Leistung bis zum Eingang des fälligen Betrags zurückhalten. Gesetzliche Zurückbehaltungs-, Minderungs-, Schadensersatz- und sonstige Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Beförderungshindernisse, Wartezeiten und Verzögerungen

Treten Beförderungs- oder Ablieferungshindernisse auf, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber hat erforderliche und angemessene Mehrkosten zu tragen, soweit das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.

Vereinbarte feste Termine bleiben verbindlich. Zeitangaben oder Zeitfenster, die erkennbar nur der Einsatzplanung dienen, sind keine Garantie für eine minutengenaue Ankunft. Über wesentliche absehbare Verzögerungen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber so früh wie möglich.

Keine Partei haftet für eine Pflichtverletzung, soweit diese auf einem Ereignis beruht, das auch bei Anwendung der gesetzlich erforderlichen Sorgfalt nicht vermieden und dessen Folgen nicht abgewendet werden konnten. Bereits entstandene gesetzliche Ansprüche und Pflichten bleiben unberührt.

§ 9 Kündigung, Stornierung, Terminänderung und Widerrufsrecht

Bei einem Umzugsvertrag über die Beförderung von Gütern zu einem bestimmten Termin oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein freiwilliges Widerrufsrecht wird nicht eingeräumt.

Der Auftraggeber kann den Umzugsvertrag gemäß § 415 HGB jederzeit kündigen. Die Kündigung soll aus Beweisgründen in Textform, beispielsweise per E-Mail, erfolgen.

Kündigt oder storniert der Auftraggeber aus Gründen, die nicht dem Risikobereich des Auftragnehmers zuzurechnen sind, verlangt der Auftragnehmer gemäß § 415 Abs. 2 Nr. 2 HGB ein Drittel der vereinbarten Fracht als Fautfracht. Eine geleistete Anzahlung wird hierauf angerechnet.

Eine Terminänderung ist ohne Kündigungsfolgen möglich, wenn sie spätestens sieben Kalendertage vor dem vereinbarten Umzugstermin in Textform beantragt und vom Auftragnehmer bestätigt wird. Ein Anspruch auf Zustimmung oder auf einen bestimmten Ersatztermin besteht nicht.

Später mitgeteilte Terminänderungen bedürfen ebenfalls der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. Kommt keine Einigung zustande und hält der Auftraggeber am vereinbarten Termin nicht fest, gilt dies als Kündigung mit den vorstehenden Rechtsfolgen.

Beruht die Kündigung auf Gründen aus dem Risikobereich des Auftragnehmers, wird keine Fautfracht verlangt. Bereits vollständig erbrachte oder rechtlich selbstständige Zusatzleistungen werden gesondert abgerechnet.

§ 10 Haftung und Versicherung

Für Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes sowie für die Überschreitung einer Lieferfrist gelten die gesetzlichen Haftungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs, insbesondere die §§ 425 ff. und §§ 451 ff. HGB.

Die gesetzliche Haftung wegen Verlust oder Beschädigung ist grundsätzlich auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum beschränkt, der zur Erfüllung des Vertrags benötigt wird. Gesetzliche Fälle, in denen Haftungsbefreiungen oder -begrenzungen nicht gelten, bleiben unberührt.

Besondere gesetzliche Haftungsausschlussgründe können insbesondere bei unzureichender Verpackung durch den Auftraggeber, Eigenverladung, nicht vom Auftragnehmer verpackten Behältnissen, Pflanzen, Tieren, bestimmten Wertgegenständen oder einer besonderen natürlichen Schadensanfälligkeit des Gutes eingreifen.

Verbraucher erhalten bei Vertragsschluss eine gesonderte, deutlich gestaltete Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen und die Möglichkeit, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Umzugsgut zu versichern.

Auf rechtzeitigen Wunsch des Auftraggebers kann gegen gesonderte Prämie der Abschluss einer Transport- oder Lagerversicherung vermittelt oder besorgt werden. Umfang und Bedingungen richten sich ausschließlich nach der jeweiligen Versicherungsvereinbarung.

[Link zu den gesonderten Haftungsinformationen]

§ 11 Schadensanzeige und Dokumentation

Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sollen bereits bei der Ablieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder in einem Schadensprotokoll festgehalten werden. Sie sind spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.

Äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung anzuzeigen. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist sind innerhalb von 21 Tagen nach der Ablieferung anzuzeigen.

Die Schadensanzeige ist in Textform, beispielsweise per E-Mail, zu erstatten und muss den betroffenen Gegenstand sowie Art und Umfang des Schadens möglichst genau beschreiben.

Zur Prüfung und Dokumentation des Schadens soll der Auftraggeber, soweit möglich und zumutbar, aussagekräftige Fotos des beschädigten Gegenstands sowie der Außen- und Innenverpackung übersenden. Bei Funktionsschäden ohne äußerlich erkennbare Beschädigung ist die festgestellte Funktionsstörung möglichst genau zu beschreiben und nach Möglichkeit zu dokumentieren.

Der beschädigte Gegenstand und die vorhandene Verpackung sollen für einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt und dem Auftragnehmer oder dessen Versicherer auf Verlangen zur Besichtigung zugänglich gemacht werden. Das Fehlen von Fotos allein führt nicht zum Ausschluss gesetzlicher Ansprüche; es kann jedoch die Prüfung und den Nachweis des Schadens erschweren.

§ 12 Lagerung

Lagerleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Für eine Einlagerung gelten ergänzend die dem Auftraggeber vor Vertragsschluss bereitgestellten Lagerbedingungen und die gesetzlichen Vorschriften der §§ 467 ff. HGB.

Der Auftraggeber hat vor der Einlagerung auf gefährliche, verderbliche, auslaufgefährdete oder sonst für das Lager, andere Güter oder Personen nachteilige Gegenstände hinzuweisen. Zugang, Lagerdauer, Lagergeld, Auslagerung und Versicherung richten sich nach dem jeweiligen Lagervertrag.

[Link zu den ergänzenden Lagerbedingungen]

§ 13 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet. Einzelheiten zu Verantwortlichen, Zwecken, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

Datenschutzerklärung lesen

§ 14 Verbraucherstreitbeilegung

Die Unternehmen der Standorte Regensburg und Hamburg sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutz von Verbrauchern, bleiben unberührt.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des im Angebot bezeichneten Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand.

§ 16 Schlussbestimmungen

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Maßgeblich ist die dem konkreten Angebot beigefügte oder vor Vertragsschluss bereitgestellte Fassung. Die Veröffentlichung einer neueren Version auf der Website ändert bereits geschlossene Verträge nicht.

Vertragsunterlagen

Die Website-Fassung dient der allgemeinen Information. Vor Auftragserteilung erhält der Kunde die für den jeweiligen Vertragspartner bestimmte Fassung zusammen mit dem Angebot sowie die erforderlichen Haftungsinformationen.